👨👩👧👦 Unterhalt an bedürftige Personen: Wenn Sie Gutes tun, belohnt Sie der Staat!
Es ist eine wunderbare Geste der Menschlichkeit und Fürsorge, wenn Sie finanziell für nahestehende Personen einstehen, die sich selbst nicht versorgen können. Doch wussten Sie, dass dieses Engagement auch steuerlich honoriert wird? Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen als außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Das mindert Ihre Steuerlast und ist eine Anerkennung für Ihre soziale Verantwortung.
Ob Sie Ihre Eltern unterstützen, die eine geringe Rente beziehen, oder volljährige Kinder in der Ausbildung fördern, die kein Anrecht mehr auf Kindergeld haben – in meiner Beratung für den Raum Hamburg, Bremen, Hannover und nordöstlichen Niedersachsen zeige ich Ihnen, wie Sie diese Möglichkeit optimal nutzen.
Wer gilt als "bedürftige Person"? 🤔
Eine Person gilt steuerlich als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Das ist der Fall, wenn ihr eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um die notwendigen Ausgaben zu decken. Dabei spielen folgende Faktoren eine Rolle:
- Geringes Einkommen: Das zu versteuernde Einkommen der unterstützten Person darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten (sog. „eigene Einkünfte und Bezüge“). Hierbei werden beispielsweise Renten, Arbeitslosengeld oder andere Einnahmen berücksichtigt.
- Kein oder geringes Vermögen: Die unterstützte Person darf kein nennenswertes eigenes Vermögen besitzen, das zur Bestreitung des Lebensunterhalts herangezogen werden könnte.
Für wen können Sie Unterhalt absetzen? 👨👧👦
Sie können Unterhaltsleistungen in der Regel für Personen absetzen, denen Sie gesetzlich oder sittlich zum Unterhalt verpflichtet sind. Dazu gehören typischerweise:
- Eltern und Großeltern: Wenn Ihre Eltern oder Großeltern finanziell bedürftig sind und Sie sie unterstützen, können Sie diese Zahlungen geltend machen.
- Volljährige Kinder: Dies betrifft Kinder, für die Sie keinen Anspruch mehr auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge haben (z.B. weil sie über 25 Jahre alt sind und noch studieren oder in der Ausbildung sind und kein eigenes ausreichendes Einkommen haben).
- Ehepartner oder Lebenspartner nach Scheidung/Trennung: Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartner können unter Umständen als Sonderausgaben oder in anderer Form geltend gemacht werden (sog. „Realsplitting“), was gesonderten Regeln unterliegt.
Welche Art von Unterstützung ist absetzbar? 💰
Absetzbar sind Barzahlungen, die Sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts leisten. Dazu gehören zum Beispiel:
- Regelmäßige monatliche Zahlungen: Für Miete, Lebensmittel, Kleidung, oder andere laufende Kosten.
- Einmalige Zahlungen: Für größere Anschaffungen wie Möbel, einen Computer oder Reparaturen.
Wichtig: Sachleistungen (z.B. wenn Sie selbst einkaufen gehen und die Lebensmittel liefern) sind nicht absetzbar, da sie schwer nachweisbar sind. Es muss sich um Geldleistungen handeln.
Wie hoch ist der absetzbare Betrag? 💲
Für Unterhaltsleistungen gibt es einen Höchstbetrag, der jährlich angepasst wird. Dieser Höchstbetrag entspricht in der Regel dem Grundfreibetrag des jeweiligen Jahres für die Einkommensteuer (für 2024 liegt dieser bei 11.604 Euro). Das bedeutet, Sie können maximal bis zu diesem Betrag Unterhaltsleistungen pro unterstützter Person absetzen.
Die Rolle der eigenen Einkünfte der bedürftigen Person: 📉 Ganz entscheidend ist: Das eigene Einkommen und die Bezügen der unterstützten Person mindern den abzugsfähigen Höchstbetrag. Wenn die unterstützte Person beispielsweise eigene Einkünfte oder Bezüge hat, die über einem bestimmten Freibetrag liegen (oft 624 Euro pro Jahr), wird der übersteigende Betrag vom Höchstbetrag abgezogen. Nur der Restbetrag ist dann noch als Unterhaltsleistung absetzbar.
Beispiel zur Verdeutlichung: Sie unterstützen Ihre Mutter, die 800 Euro Rente im Monat erhält. Das eigene Einkommen von 9.600 Euro im Jahr (12 Monate×800 Euro) wird nach Abzug des Freibetrags vom Höchstbetrag abgezogen. Hat Ihre Mutter beispielsweise keine weiteren Bezüge über dem Freibetrag von 624 Euro, könnten die 8.976 Euro (9.600−624) vom absetzbaren Höchstbetrag gemindert werden. Wenn der Höchstbetrag 11.604 Euro beträgt, könnten Sie 2.628 Euro (11.604−8.976) absetzen. Die genaue Berechnung ist komplex und hängt von vielen Faktoren ab.
Wichtige Voraussetzungen für den Abzug: ✅
Damit das Finanzamt Ihre Unterhaltsleistungen anerkennt, müssen Sie folgende Punkte streng beachten:
- Nachweis der Bedürftigkeit: Sie müssen die finanzielle Bedürftigkeit der unterstützten Person nachweisen können. Dies geschieht in der Regel durch eine Einkommenserklärung der unterstützten Person sowie Belegen über deren Ausgaben.
- Unbare Zahlung: Alle Unterhaltszahlungen müssen unbar erfolgen, also per Banküberweisung. Barzahlungen werden nicht anerkannt. Heben Sie alle Kontoauszüge als Nachweis auf.
- Gesetzliche oder sittliche Verpflichtung: Sie müssen nachweisen, dass Sie rechtlich oder moralisch zum Unterhalt verpflichtet sind (z.B. als Kind für Eltern).
- Inländischer Haushalt: Die unterstützte Person muss in der Regel in einem Haushalt innerhalb Deutschlands leben. Für Unterhaltszahlungen ins Ausland gelten gesonderte und oft strengere Regeln, die eine Wohnsitzbescheinigung und weitere Nachweise erfordern.
- Keine anderweitige Förderung: Die Unterhaltsleistungen dürfen nicht bereits an anderer Stelle steuerlich berücksichtigt worden sein (z.B. als Kinderfreibetrag für Kinder).
Praktische Tipps für Ihre Steuererklärung: 📄
- Transparente Dokumentation: Führen Sie detaillierte Aufzeichnungen über alle Zahlungen, inklusive Datum und Betrag.
- Einkommen und Vermögen der unterstützten Person: Bitten Sie die unterstützte Person um eine detaillierte Aufstellung ihrer Einkünfte und Bezüge (z.B. Rentenbescheide, Bescheide über Sozialleistungen) sowie um Angaben zu vorhandenem Vermögen.
- Standardformular nutzen: Oft gibt es ein Standardformular des Finanzamtes zur „Bescheinigung über Unterhaltsleistungen“, das die unterstützte Person ausfüllen sollte.
- Regelmäßige Überweisungen: Richten Sie, wenn möglich, Daueraufträge ein, um die Regelmäßigkeit der Zahlungen zu dokumentieren.
Mein Versprechen an Sie – Ihre Unterstützung wird wertgeschätzt:
Die Unterstützung von bedürftigen Angehörigen ist eine finanzielle Herausforderung, die auch eine steuerliche Entlastung verdient. Ich helfe Ihnen gerne dabei, die Voraussetzungen für den Abzug von Unterhaltsleistungen zu prüfen und diese korrekt in Ihrer Steuererklärung anzugeben. Mein Ziel ist es, Ihnen als Finanzplaner nicht nur die Steuerersparnis zu ermöglichen, sondern auch zu vermitteln, dass Ihr Engagement für Ihre Lieben vom Staat anerkannt wird.
Ich bin Ihr Ansprechpartner in Hamburg, Bremen, Hannover und dem nordöstlichen Niedersachsen, der Ihnen mit Fachwissen, Verständnis und einem persönlichen Ansatz zur Seite steht. Lassen Sie uns gemeinsam sicherstellen, dass Ihre Fürsorge auch steuerlich optimal gewürdigt wird.
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